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Viel Freude mit der "neuen" Mucha wünscht

Barbara Mucha und die Mucha-Administration

Schöne Bescherung: Wenn das Christkind danebengreift

Jacke oder doch Gutschein? Umtauschen, Gutscheine, Online-Shoppen – Vorsicht, Fallen lauern immer und überall. Die AK gibt Tipps: Es gibt kein Recht auf Umtausch. Bei Gutscheinen sind zu kurze Befristungen meist unzulässig. Achten Sie im Online-Shop auf vollständige Adressangaben der Firmen und Nebenkosten.

„Der Umtausch ist freiwillig“, sagt AK Konsumentenschützerin Gabriele Zgubic. „Es gibt kein gesetzliches Umtauschrecht.“ Viele Händler räumen freiwillig einen Umtausch ein. Das steht dann vorgedruckt auf der Rechnung. „Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte einen möglichen Umtausch auf der Rechnung vermerken lassen.“ Wer etwas umtauscht, kann sich zumeist eine andere Ware aussuchen. Geld gibt es üblicherweise nicht zurück. Falls man nichts findet, erhält man einen Gutschein.

Gutscheine sind generell 30 Jahre lang gültig. Das bestätigte der Oberste Gerichtshof (OGH). Eine Verkürzung der Frist ist zwar möglich – jedoch nur mit einem triftigen Rechtfertigungsgrund des Unternehmers. Anlass für das Urteil war ein Thermengutschein, der nach zwei Jahren verfallen war. „Nach Ablauf einer unzulässigen Befristung können Gutscheine jedenfalls nicht mehr für gänzlich wertlos erklärt werden“, schlussfolgert Zgubic. „Stattdessen muss der Gutschein verlängert oder der Kaufpreis zurückerstattet werden.“ Empfehlenswert ist jedenfalls, den Gutschein beizeiten einzulösen. Wenn Unternehmen pleitegehen, verliert der Gutschein seinen Wert. Auch wenn ein Gutschein eine Konkursforderung darstellt, lohnt es sich oft nicht, den Anspruch angesichts geringer Quoten und der Gerichtskosten anzumelden.

Vorsicht bei Gutschein-Plattformen im Internet. „Prüfen Sie vor Erwerb eines Gutscheines über eine Plattform, wer überhaupt der Aussteller ist. Denn die Plattformen treten oft nur als Vermittler auf“, weiß Zgubic.

Ist das Produkt defekt, haben KonsumentInnen einen gesetzlichen Gewährleistungsanspruch. Bewegliche Waren (etwa TV) muss der Händler bis zu zwei Jahre nach dem Kauf kostenlos reparieren oder umtauschen, letztlich den Preis mindern oder das Geld zurückgeben. „Machen Sie Ihre Ansprüche schriftlich beim Händler geltend und lassen Sie sich nicht abspeisen. Händler drücken sich gerne bei der Gewährleistung“, rät Zgubic.

Wer Geschenke per Mausklick shoppt, sollte sie rechtzeitig bestellen, damit sie tatsächlich unterm Christbaum liegen. „Beachten Sie Lieferzeiten, Adressangaben, speziell bei unbekannten Händlern. Vergleichen Sie Preise und schauen Sie auf Nebenkosten wie Versandspesen“, rät Zgubic. Bei sehr günstigen Markenpreisen skeptisch sein. Die Markenprodukte könnten gefälscht sein: Möglichst nicht im Voraus zahlen! Bei Onlinekäufen gibt es ein Rücktrittsrecht bis zu 14 Tagen ab Erhalt der Ware. Bei entsiegelten CDs und DVDs oder Konzerttickets gibt es kein Rücktrittsrecht. Werden KundInnen über das Rücktrittsrecht nicht ordentlich informiert, verlängert sich die Frist um zwölf Monate.

Foto: Fotolia

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