Logo: Zur Startseite
Lieber User von diemucha.at,

wir haben unsere Webseite technisch verbessert und bieten Ihnen ab sofort noch mehr Inhalte. Wir ersuchen alle User, die sich bereits auf der "alten" Webseite registriert haben und einen Beitrag oder Kommentar posten wollen, sich wie immer anzumelden. Da die Passwörter der User anonym sind, nutzen Sie bitte die Funktion "Passwort vergessen" – Sie erhalten umgehend einen Zugang per Mail, bitte sichern Sie hier ihr altes (oder ein neues Passwort), ungestörtes Posten ist danach sofort wieder möglich.
Sollten Sie Probleme mit der Anmeldung haben, senden Sie bitte ein Mail an administrator@diemucha.at, wir kümmern uns umgehend um Ihr Anliegen. Auch Anregungen, Wünsche und Verbesserungsvorschläge nehmen wir gerne entgegen.

Viel Freude mit der "neuen" Mucha wünscht

Barbara Mucha und die Mucha-Administration

Rechnungen auf Papier

Bild des Benutzers kritischer Konsument

Rechnungen auf Papier

kritischer Konsument
0
Noch nicht bewertet
Schon seit Jahren gibt es die Möglichkeit, seine Telefon- und Internetrechnungen selbst im Internet abzurufen. Wer es gern schwarz-weiß per Post haben will, muß je nach Anbieter 1-2 € extra zahlen. Manchmal sind auf dem Papier noch zusätzliche Informationen, z.B. Entgeltänderungen oder eine Änderung bei der Dienstleistung, die im Netz an anderer Stelle stehen, sodaß eine Rchnung auf Papier sinnvoll ist. Rechtlich in Ordnung war das nie, aber Anfang des Jahres gab es eine oberstgerichtliche Entscheidung, daß Telekom-Anbieter keine zusätzliche Gebühr einheben dürfen (man könnte sie sogar 3 Jahre im nachhinein zurückfordern). Aber die Anbieter halten sich nicht daran. A1 verlangt nach wie vor 1€ extra und behauptet, daß vertraglich grundsätzlich Online-Rechnungen ausgemacht seinen und Papierrechnungen eine kostenpflichtige Kopie darstellen. Ich finde keinen solchen Vermerk in meinem Vertrag.

Kommentare

EMRK

Die Lösung ist seit der letzten TKG-Novelle der §100 TKG Abs 1:

Quote:

[i]§ 100. (1) Die Teilnehmerentgelte sind in Form eines Einzelentgeltnachweises darzustellen. Die Teilnehmer sind berechtigt, Rechnungen ohne Einzelentgeltnachweis zu erhalten. Bei Vertragsabschluss muss der Teilnehmer zwischen einer Rechnung in elektronischer oder Papierform wählen können. Die Möglichkeit des Teilnehmers, eine unentgeltliche Rechnung in Papierform zu erhalten, darf vertraglich nicht ausgeschlossen werden. Wird der Entgeltnachweis in elektronischer Form zur Verfügung gestellt, muss es dem Teilnehmer möglich sein, den Einzelentgeltnachweis auf gesondertes Verlangen entgeltfrei in Papierform übermittelt zu erhalten. Der Entgeltnachweis hat einen Hinweis auf die Möglichkeit der Überprüfung der Entgelte sowie eine aktuelle Kontaktmöglichkeit zu dem den Entgeltnachweis versendenden Betreiber zu enthalten.[/i]

Auf die gesetzliche Regelung beim Anbieter berufen und ansonsten bei der RTR Beschwerde einlegen

Werbung