Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist in Österreich mit der Einbringung und Verteilung der Rundfunkgebühren des ORF (Österreichischer Rundfunk) betraut. Basis dafür ist das Rundfunkgebührengesetz (RGG).
Das Rundfunkgebührengesetz spricht von "Standorten", und für jeden dieser Standorte muss die entsprechende Rundfunkgebühr bezahlt werden:
§ 2. (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.
(2) ... Standort ist die Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit bzw. ein geschlossener Verband von Räumlichkeiten mit einheitlichem Nutzungszweck, wo eine Rundfunkempfangseinrichtung betrieben wird.
Je mehr Standorte, desto öfter können Rundfunkgebühren einkassiert werden. Offensichtlich haben in Österreich die Anzahl der "Standorte" und somit die Einnahmen einen Zenit erreicht. Somit war die Methode "Aus Eins mach Zwei" doch noch eine Möglichkeit, die Einnahmen zu optimieren.
Die GIS wollte daher auf Basis des zitierten Paragrafen in meinem Einfamilienhaus einen zweiten Standort entdeckt haben und stellte im Jahr 2009 einen entsprechenden Gebührenbescheid aus. Nach Durchlaufen des Instanzenweges hat der Verwaltungsgerichtshof im Jahr 2012 den Bescheid als rechtswidrig aufgehoben:
Die Begründung des VwGH (auszugsweise):
Ob ein Privatwohnhaus zwei Wohnungen beinhaltet oder nur eine Wohnung bildet, ist letztlich eine Tatfrage und nach der Verkehrsauffassung zu beurteilen. Dabei ist es ein erstes Indiz, ob die Liegenschaft eine gemeinsame oder eine getrennte Bezeichnung/Anschrift besitzt. Letztlich sind die tatsächen Umstände der Wohnnutzung maßgebend, wobei sich für den VWGH folgendes Abgrenzungsmuster ergibt:
Wohnen mehrere Personen ein einem gemeinsamen Wohnungsverband, gewähren einander wechselseitigen Zutritt und üben eine Form des Zusammenlebens aus (Wohngemeinschaft), so ist von einer gemeinsamen Wohnung und einem einheitlichen Standort im Sinne des RGG auszugehen.
Die Annahme eines solchen Wohnungsverbandes wird noch nicht durch getrennte Wohn- und Rückzugsbereiche, die in der grundsätzlichen Verfügungshoheit der jeweiligen Personen liegen, ausgeschlossen.
Liegen zwei getrennte und abgeschlossene Einheiten vor, so ist von zwei Standorten im Sinne des RGG auszugehen (z.B. getrennte Eingangsbereiche, getrennte Postfächer, versperrbare und regelmäßig versperrte Eingangsportale zu den jeweiligen Einheiten, ein räumliches "Zusammenleben", ... findet hier nicht statt)
Vor diesem Hintergrund ist die "Bewohnung getrennter Wohnbereiche" oder das Vorhandensein getrennter Infrastrukturen wie Küche und Bad auf zwei miteinander verbundenen Stockwerken allein noch kein Grund, von zwei Standorten im Sinne des RGG auszugehen.
Die ganze Geschichte kann unter
http://gis.waldviertel-bilder.at nachgelesen werden. Vielleicht gibt es Betroffene in einer ähnlichen Situation, denen mein Fallbeispiel hilfreich sein kann.
Kommentare
Kritischer Konsument, bei dir verstehe ich es.
Sehr interessante Information, ChrisuP!
Als vor 10 Jahren mein Sohn mit Frau und Baby noch bei uns gewohnt hat - Einfamilienhaus, 1 Eingang, 1 Küche, 1 Bad, Wohnzimmer gemeinsam, er hatte 2 Zimmer, wir auch, in verschiedenen Stockwerken - waren das 2 Haushalte. Die Jungen hatten ein eigenes TV-Gerät und zahlten GIS extra.