MEDIA MARKT ST.PÖLTEN KEINE HANDY REPARATUR

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Viel Freude mit der "neuen" Mucha wünscht
Barbara Mucha und die Mucha-Administration
Kommentare
Gemäß §5 Abs 1 KSchG sind im Anwendungsbereich des Konsumentenschutzgesetzes Kostenvoranschläge nur entgeltpflichtig, wenn der Verbraucher auf diese Zahlungspflicht hingewiesen wurde.
Allerdings gebe ich dir recht, dass bei einem Verstoß gegen die Garantiebedingungen und wenn der Kunde eine Garantiereparatur gefordert hat die Kosten - dann allerdings als Schadenersatz - u.U. vom Konsumenten zu tragen sind.
Bei einem Gewährleistungsfall müsste es m.E. einen Zusammenhang zwischen dem Öffnen und dem Defekt bestehen, damit der Händler von der Gewährleistungspflicht befreit wird und wie im Garantiefall u.U. Schadenersatz verlangen kann.
Und was ist jetzt mit dem Handy tatsächlich passiert? Hast du/habt ihr es nun geöffnet und gegen die Garantiebestimmungen verstossen?
Wenn ja, ist die Fehleranalyse (Kostenvoranschlag) kostenpflichtig.