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fluege.de

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fluege.de

alexis10
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Noch nicht bewertet
Ganz ehrlich ich bin sowas von enttäuscht von der Flugbuchungswebsite www.fluege.de! Buchte meinen Flug und erst jetzt auf der Abrechnung meiner Kreditkarte fallen mir 40 Euro mehr auf. Und tatsächlich beim Nachschauen auf der Abrechnung stehen ganz 40€ Sevicepauschale! Unglaublich. Habe schon öfters meine Flüge im Internet gebucht und dass ist mir noch nie passiert. Einfach frech!

Kommentare

alexis10

Ja  bis jetzt war ich echt immer zufrieden. Aber das war einfach nur eine FRECHHEIT!

Vivi

Fliege über  solche Seiten zu buchen, ist immer ein Risiko. Hab ich selbst erlebt. Lufthansa-Flug nach London, die Sitzplatzwahl war aber zu meiner Überraschung 48 Stunden vor Abflug online nicht möglich, da die Tickets von einer anderen Fluglinie gekauft  und im Internet angeboten wurden. Und diese Fluglinie war nicht Lufthansa, also auch kein Kooperationspartner. Ergo keine Reservierung möglich.

alexis10

Danke für den Tipp!
Was ich noch lustig finde, wenn man eine E-Mail schickt dann antworten die einem mit einer generierten E-Mail in der man sich quasi selbst die Antworten suchen muss.

EMRK

Der EuGH hat erst kürzlich in Bezug auf die Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 - Luftverkehrsdienste - Art. 23 Abs. 1 Satz 2 bestätigt, dass schon zu Beginn der gesamte Preis inkl. Nebengebühren auszuweisen ist (C-573/13).
D.h. der Betreiber hätte die Gebühren sofort anzeigen müssen. Du könntest demnach in der Regel die Gebühren zurückfordern.

In D hat z.B. die Wettbewerbszentrale gegen ein solches Vorgehen geklagt und der BGH hat dies untersagt:

Quote:

30.08.2011 // Preisdarstellung auf Flugbuchungsportal www.fluege.de unzulässig: Unister unterliegt auch beim Bundesgerichtshof
Mit Beschluss vom 17.08.2011, Az. I ZR 168/10 hat der Bundesgerichtshof die Nichtzulassungsbeschwerde der Unister GmbH gegen die Untersagung der Gestaltung des Buchungsportals unter www.fluege.de durch das OLG Dresden zurückgewiesen.

Das Unternehmen hatte im Rahmen des Buchungsvorganges zusätzlich zum Flugpreis eine sogenannte „Servicegebühr“ ausgewiesen. Ferner war im Rahmen des Buchungsformulars eine Reiseversicherung als gewünschte Nebenleistung eingestellt, die der Kunde erst im Wege des „OPT-OUT“ ausdrücklich abwählen musste.

Hiergegen hatte die Wettbewerbszentrale geklagt, weil die seit November 2008 gültigen EU-Bestimmungen zur Preiswerbung für Flugreisen (Art. 23 VO (EG) 1008/2008 – EU- Luftverkehrsdienste-VO) verlangen, dass bei Flugreisen Endpreise inklusive sämtlicher obligatorischer Kostenpositionen angegeben werden müssen. Nach der gleichen Bestimmung dürfen fakultative Nebenleistungen zur Flugreise, wie z. B. eine Reiseversicherung, nur auf „OPT-IN“- Basis dargestellt werden.

Mit seinem Beschluss bestätigt der Bundesgerichtshof die Auffassung der Wettbewerbszentrale wie der Vorinstanzen. Diese hatten sowohl die fehlende Einberechnung der „Servicegebühr“ als auch die Berechnung der Reiseversicherung ohne ausdrückliches „OPT-IN“ des Kunden als Verstoß gegen die EU-Verordnung und damit zugleich als Verletzung deutschen Wettbewerbsrechts (§ 4 Nr. 11 UWG) bewertet. Nach diesem Richterspruch des höchsten deutschen Zivilgerichts muss Unister kurzfristig sein Buchungsportal und das Buchungsformular ändern.

„Wir begrüßen diese höchstrichterliche Entscheidung, die Rechtsklarheit zu den EU-Bestimmungen zur Preiswerbung für Flugreisen schafft“, so RA Hans-Frieder Schönheit, Mitglied der Geschäftsführung der Wettbewerbszentrale. „Nunmehr steht für alle im Vertrieb von Flugreisen tätigen Unternehmen fest, dass nicht nur Fluggesellschaften, sondern auch Reisevermittler die Vorgaben des EU-Gesetzgebers bei der Preiswerbung für Flugreisen zu beachten haben. Weiter steht fest, dass weder der vom Kunden zu zahlende Endpreis durch die zusätzliche Ausweisung zwingender Kostenpositionen verschleiert werden noch ein “Unterschieben“ gegebenenfalls nicht gewünschter Zusatzleistungen erfolgen darf“, so Schönheit in seiner Bewertung weiter.

Die Wettbewerbszentrale rät daher sämtlichen im deutschen Markt tätigen Flugbuchungsportalen, die Spielregeln beim Vertrieb von Flugreisen ernst zu nehmen und eventuell erforderliche Anpassungen kurzfristig vorzunehmen.

Quelle: [url=https://www.wettbewerbszentrale.de/de/_pressemitteilungen/?id=215]https:...

Ich bin mir jetzt nicht sicher ob die Unterlassung nur für D gilt oder die gesamte EU. Auf jeden Fall sollte man den Sachverhalt der Wettbewerbszentrale übermitteln, damit diese prüfen kann, ob eine Verstoß gegen die Unterlassungserklärung vorliegt.

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